Satzung


Inhaltsverzeichnis

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

II. GLIEDERUNG UND VERHÄLTNIS

III. MITGLIEDSCHAFT

IV. ORGANE DES KREISVERBANDES

V. KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG

VI. KREISVORSTAND UND ARBEITSKREISE

VII. PRÜFUNGSAUSSCHUSS

VIII. FINANZEN

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


§ 1 GRUNDSÄTZE UND ZWECK


(1) Im Jungen Liberalen Kreisverband Berchtesgadener Land – Traunstein haben sich junge Menschen und Freunde der Freie Demokratische Partei (FDP) zu einem Kreisverband zusammengeschlossen, die durch ihre liberale Weltanschauung geeint sind. Wir bekennen uns zum demokratischen Rechtsstaat, zur freien, sozial und ökologischen Marktwirtschaft. Totalitären und diktatorischen Bestrebungen jeder Art erteilen wir eine klare Absage und erstreben einer Ordnung der freien Selbstverwirklichung des Einzelnen in Freiheit und Verantwortung.

(2) Gemeinsam mit dem Kreisverband der FDP Berchtesgadener Land und dem Kreisverband der FDP Traunstein setzen sich die KV Berchtesgadener Land – Traunstein dafür ein, die Ideen des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit jungen Menschen in Europa und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland und im Freistaat Bayern in die Praxis umzusetzen.

(3) Der Verband greift besonders die Probleme der Region sowie der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzt sich für ihre Interessen ein.


§ 2 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR


(1) Namen des Verbandes: „Junge Liberale Kreisverband Berchtesgadener Land – Traunstein“, abgekürzt „JuLis BGL-TS“, nachstehend KV Berchtesgadener Land – Traunstein

(2) Der KV Berchtesgadener Land – Traunstein hat seinen Sitz in den Landkreisen Berchtesgadener Land und Traunstein.

(3) KV Berchtesgadener Land – Traunstein kann in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach dem Eintrag führt der KV Berchtesgadener Land – Traunstein den Namenszusatz „e.V.“.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


II. GLIEDERUNG UND VERHÄLTNIS


§ 3 UNTERGLIEDERUNG UND VERHÄLTNIS


(1) Der KV Berchtesgadener Land – Traunstein ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen e.V., Landesverbandes Junge Liberale Bayern e.V. und des Bezirksverbandes Junge Liberale Oberbayern. Das jeweilige Verhältnis bestimmt sich nach deren Satzungen. Insbesondere ist der KV Berchtesgadener Land – Traunstein verpflichtet, den rechtmäßigen Entscheidungen des Bundes- und Landesschiedsgerichts nachzukommen.


§ 4 VERHÄLTNIS ZUR FDP


(1) Der Kreisverband ist ein personell und finanziell unabhängiger Jugendverband der FDP Kreisverbände Berchtesgadener Land und Traunstein.

(2) Kreisvorsitzender des Verbandes kann nur sein, wer Mitglied in einer der FDP Kreisverbände ist. Er verliert sein Amt, wenn er die FDP Verlässt, ausgeschlossen oder gestrichen wird.

(3) Für den FDP KV – Beauftragten gilt bezüglich des Amtsverlustes die gleiche Regelung wie

in § 4 Absatz (2). Er darf nicht dem gleichen FDP Kreisverband des Kreisvorsitzenden angehören.


§ 5 ORTSVERBÄNDE


(1) Der KV Berchtesgadener Land – Traunstein kann auf Beschluss des Kreisvorstandes oder der Kreismitgliederversammlung sich in Ortsverbände gliedern. Die Gliederung orientieren sich soweit möglich an den Untergliederungen der Kreisverbände der FDP Berchtesgadener Land und, der FDP Traunstein. Folgende Punkte müssen für die Gründung eines Ortsverbandes erfüllt sein:

a) Fünf Mitglieder müssen aufgrund des Wohnortes Teil der zu gründenden Gliederung sein.

b) Ortsverbände können höchstens aus fünf zusammenhängenden Kommunen bestehen.

c) Ortsverbände dürfen sich nicht über die Grenzen der Landkreise gründen.

(2) Die gründende Ortsmitgliederversammlung leitet ein Mitglied des Kreisvorstandes.

(3) Ein Ortsverband wird aufgelöst, wenn die Zahl seiner Mitglieder für die Zeit von mehr als 15 Monaten unter fünf Personen sinkt. Das Vermögen geht auf den Kreisverband über.

(4)  Die Ortsverbände des KV Berchtesgadener Land – Traunstein sind rechtlich selbstständig und geben sich eine eigene Satzung.

(5) Ein Ortsvorstand besteht mindestens aus drei Stimmberechtigten Mitgliedern, ein Mitglied ist davon der Ortsvorsitzende.

(6) Ortsverbände sind verpflichtet den rechtmäßigen Entscheidungen des Kreisverbandes nachzukommen. Die Amtszeit der Ortsvorstände beträgt längstens ein Jahr. Ist ein Ortsverband mit der Neuwahl eines Vorstandes im Verzug hat der KV Berchtesgadener Land – Traunstein Neuwahlen anzusetzen und durchzuführen.

(7) Ortsverbände sind pro Mitglied beteiligt an den Einnahmen des Kreisverbandes. Sie besitzen keinen Schatzmeister, keinen Kassenprüfer und kein eigenes Bankkonto, diese Position nimmt stellvertretend der Kreisschatzmeister/ Kreisvorstand wahr. Stellvertretend für die Ortsverbände gilt die Kassenprüfung im Kreisverband. Der Kreisschatzmeister ist im Ortsvorstand kooptiert.


III. MITGLIEDSCHAFT


§ 6 MITGLIEDSCHAFT


(1) Mitglied des KV Berchtesgadener Land – Traunstein kann werden, wer das 14. Lebensjahr oder, vollendet, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Jugendorganisation oder einer mit der FDP konkurrierenden Partei ist.

(2) Die Mitgliedschaft in der FDP ist wünschenswert, aber nicht verpflichtend.

(3) Die Mitglieder des KV Berchtesgadener Land – Traunstein gehören dem für ihren Wohnsitz zuständigen Ortsverband an. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied wählen, welcher Ort Wohnsitz im Sinne dieser Satzung ist. In besonderen Fällen kann auch der Mitgliedschaft in einem benachbarten Ortsverband durch den Kreisvorstand zugestimmt werden.

(4) Über Aufnahmeanträge, welche schriftlich zu stellen sind, entscheidet der Kreisvorstand. Die Entscheidung hat binnen eines Monats nach Zugang des Aufnahmeantrags zu erfolgen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich

(5) Über eine Nichtbescheidung des Antrags kann der Antragsteller binnen zweier Wochen das Landesschiedsgericht in Kenntnis setzen.

(6) Ortsvorsitzende haben Stimm- und Vetorechte bei Mitgliedsanträgen, die durch Wohnort oder Antrag die Gliederung betrifft. Das Veto gegen die Entscheidung über einen Mitgliedsantrag muss der Ortsvorsitzende schriftlich begründet beim Kreisvorstand, innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung des Antrages, einreichen. Der Kreisvorstand muss umgehend, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Vetos, einen Beschluss über die Aufnahme treffen.

(7) Mitgliedsanträge die aus einem KV- Wechsel resultieren, bedürfen keiner Zustimmung, sie gelten generell als angenommen. §6. Absatz (4) findet keine Anwendung.

(8) Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Eintritt gilt als generelle, unwiderrufliche      Einwilligung zur selbstständigen Ausübung der Mitgliedsrechte durch den Minderjährigen selbst.


§ 7 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Anzeige des Wechsels in einen anderen Kreisverband, Austritt, Ausschluss, Streichung und Tod.

(2) Die aktive Mitgliedschaft geht mit Vollendung des 35. Lebensjahres entsprechend § 9 Absatz (1) und (2) in eine Fördermitgliedschaft über.

(3) Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand erfolgen. Er wird wirksam mit dem Zugang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand.

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung des KV Berchtesgadener Land – Traunstein verstößt und ihm damit Schaden zufügt. Über einen Antrag auf Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht. Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand, der für das Mitglied zuständige Ortsverband sowie die Kreismitgliederversammlung. Die Abstimmung erfolgt aufgrund der absoluten Mehrheit.

(5) Ein Mitglied kann gestrichen werden, wenn es mindestens sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz Mahnung unter Androhung der Streichung seine Beitragsschuld nicht beglichen hat. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Kreisvorstandes. Der Streichungsbeschluss ist dem Landesschiedsgericht mitzuteilen.


§ 8 PROBEMITGLIEDSCHAFT


(1) Der Verband bietet eine Probemitgliedschaft an. Im Falle einer Probemitgliedschaft sind für das erste halbe Jahr keine Umlagen oder Beiträge zu zahlen.

(2) Die Probemitgliedschaft kann nur für die Aufnahme von Neumitgliedern gewährt werden. Probemitgliedschaft durch KV- Wechsel ist ausgeschlossen.

(3) Die Probemitgliedschaft gilt als beendet bei Wahl in ein Gremium des Kreisverbandes.


§ 9 FÖRDERMITGLIEDSCHAFT


(1) Fördermitglied kann nur derjenige werden, der das 35 Lebensjahr vollendet hat, und die Grundwerte und Satzung des Kreisverbandes respektiert.

(2) Fördermitglieder unterstützen die Jungen Liberalen, haben aber kein passives oder aktives Stimm- und Antragsrecht, aber ein Anwesenheits- und Rederecht auf der Kreismitgliederversammlung und sonstigen Veranstaltungen des Kreisverbandes. Die Beitragsregelung für Fördermitglieder ist der Finanz- und Beitragsordnung zu entnehmen.

(3) Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Kreisvorstand im Sinne von § 6 Absatz (4)

(4) Das Ende der Fördermitgliedschaft, bestimmt sich nach §7 Absatz (1), (3), (4) und, (5)


§ 10 EHRENMITGLIEDSCHAFT


(1) Besonders verdiente Mitglieder, Fördermitglieder der Jungen Liberalen, die dem KV Berchtesgadener Land – Traunstein mindestens zwei Jahre angehören, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind mit Vollendung des 35 Lebensjahr, verpflichtend Fördermitglied und Mitglied der FDP.

(2) Die Ehrenmitgliedschaft endet mit Wechsel, Austritt, Streichung oder Tod. Im Übrigen gilt die Streichung bei der FDP, als Ende der Ehrenmitgliedschaft.

(3) Die Ernennung erfolgt jeweils durch die Kreismitgliederversammlung auf Vorschlag des Kreisvorstandes oder von fünf Mitgliedern. Die Abstimmung kann per Akklamation erfolgen.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann bei Vorliegen eines Antrages durch die Kreismitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit aberkannt werden. Antragsberechtigt ist der Kreisvorstand oder fünf Mitglieder, die eine schriftlicher Begründung angeben.


IV. ORGANE DES KREISVERBANDES


§ 11 ORGANE


Die Organe des KV Berchtesgadener Land – Traunstein sind:

a) Kreismitgliederversammlung;

b) Kreisvorstand;

c) Prüfungsausschuss (Kassenprüfer);

d) Arbeitskreise;

e) Ortsverbände.


V. KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG


§ 12 STELLUNG UND AUFGABEN


(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchstes Gremium des Kreisverbandes und hat folgende unübertragbare Aufgaben:

a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Kreisvorstandes;

b) Wahl des Prüfungsausschusses (Kassenprüfer);

c) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Finanz-und Beitragsordnung und Geschäftsordnung;

e) Auflösung oder Aufspaltung des Kreisverbandes.


§ 13 EINBERUFUNG


(1) Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Auf Beschluss des Kreisvorstandes können darüber hinaus weitere Kreismitgliederversammlungen einberufen werden.

(2) Die Einberufung erfolgt durch den Kreisvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder. Die Einladung muss folgendes enthalten: eine vorläufige Tagesordnung, Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung. Die Einladung kann per Post oder E-Mail versandt werden.

(3) Wahlen, Abwahlen und Änderungen der Satzung, Finanz- und Beitragsordnung und Geschäftsordnung, Aufspaltung oder Auflösung des KV Berchtesgadener Land – Traunstein können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung der Kreismitgliederversammlung angekündigt wurden. Im Sinne von § 13 Absatz (2)

(4) Im ersten Quartal eines neuen Jahres muss eine Kreismitgliederversammlung mit Neuwahlen des Kreisvorstandes einberufen werden.

(5) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder am Beginn und während den Abstimmungen der Kreismitgliederversammlung anwesend sind.

(6) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, und die folgenden Organe des Kreisverbandes:

a) der Kreisvorstand;

b) die Ortsverbände;

c) die Arbeitskreise.

(7) Jedes Mitglied ist rede-, antrags- und stimmberechtigt, wobei Stimmübertragungen ausgeschlossen sind. Darüber hinaus sind Fördermitglieder, Ehrenmitglieder sowie die Vorsitzenden der übergeordneten Gliederungen redeberechtigt.

(8) Sofern diese Satzung es nicht anderes bestimmt, fasst die Kreismitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit relativer Mehrheit.


§ 14 ARBEITSWEISE DER KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG


(1) Die Kreismitgliederversammlung kann sich über seine Arbeitsweise eine Geschäftsordnung geben. Besitzt der KV Berchtesgadener Land – Traunstein keine Geschäftsordnung, gilt die Geschäftsordnung des Landesverbandes der JuLis Bayern e.V., die Bestimmungen der Landegeschäftsordnung können nur angewandt werden, sofern nichts Anderes in der Satzung des KV Berchtesgadener Land – Traunstein bestimmt ist.

(2) Nach Eröffnung der Kreismitgliederversammlung, wird auf Vorschlag des Kreisvorstandes ein Tagungspräsidium und ein Schriftführer gewählt. Sofern kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht erfolgt die Abstimmung per Akklamation, relative Mehrheit genügt.

(3) Das Tagungspräsidium setzt sich aus einem Tagungspräsidenten (Vorsitzenden) und einem Beisitzer zusammen. Über weitere Beisitzer entscheidet die Kreismitgliederversammlung.

(4) Das Tagungspräsidium übt bis Ende der Kreismitgliederversammlung das Hausrecht aus.

(5) Bei Wahlen und Abwahlen kann das Tagungspräsidium nur aus Mitgliedern gebildet werden, die nicht für ein Amt im Kreisvorstand kandidieren.

(6) Bei Wahlen, Abwahlen und  schriftliche Abstimmungen ist eine Zählkommission zu wählen, diese muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Ihre Wahl erfolgt per Akklamation, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied diesem widerspricht. Eine relative Mehrheit genügt. Bei digitalen Wahlen entfällt die Wahl einer Zählkommission.

(7) Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag mit absoluter Mehrheit ausgeschlossen werden.


§ 15 PROTOKOLL


(1) Der Schriftführer fertigt über die Kreismitgliederversammlung ein Protokoll an, das den wesentlichen Verlauf der Kreismitgliederversammlung wiedergibt. Diese enthält mindestens:

a) Ort und Zeit der Versammlung;

b) die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder;

c) die genehmigte Tagesordnung;

d) den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden Änderungsanträge;

e) die gestellten Geschäftsordnungsanträge;

f) die Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen;

g) die Unterschrift des Tagungspräsidenten und des Schriftführers.

(2)  Das Protokoll ist unverzüglich nach Ende der Kreismitgliederversammlung dem Kreisvorstand, und auf Anfrage jedem Mitglied zu übersenden.

(3) Wird innerhalb von vier Wochen nach dessen Übersendung an den Kreisvorstand kein Einspruch gegen das Protokoll eingelegt, gilt es als genehmigt. Wird gegen das Protokoll Einspruch eingelegt, so ist über diesen auf der nächsten Kreismitgliederversammlung abzustimmen. Im Übrigen gilt für schriftliche Abstimmungen, dass Stimmzettel mit Inkrafttreten des Protokolls vernichtet werden können, sofern kein Einspruch eingelegt wurde.


§ 16 MEHRHEITEN


(1) Relative Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja- Stimmen die der Nein- Stimmen überwiegt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(2) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein- Stimmen überwiegt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden mitgezählt.

(3) Zweidrittel Mehrheit bedeutet, dass mit zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit Ja gestimmt haben. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden mitgezählt.


VI. KREISVORSTAND UND ARBEITSKREISE


§ 17 WAHL DES KREISVORSTANDS


(1) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden bei der Kreismitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Wahlen des Kreisvorstandes sind schriftlich oder digital in geheimer Abstimmung durchzuführen. Nur Wahlen zum Prüfungsausschuss, Tagungspräsidium, Schriftführer und Zählkommission können offen unter Berücksichtigung des § 13 Absatz (3) erfolgen.

(2) lm ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber findet der zweite Wahlgang als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, hierbei genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmgleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

(3) Hat im ersten Wahlgang der einzige Bewerber die absolute Mehrheit nicht erreicht oder haben in einem zweiten Wahlgang beide Bewerber zusammen nicht mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, wird die Vorschlagsliste wieder geöffnet falls erkennbar wird, dass neue Bewerber bereit sind anzutreten. Tritt in der Folge kein neuer Bewerber an, gilt die Position als unbesetzt und die Wahlen zur Position werden auf der kommenden Kreismitgliederversammlung neu ausgeschrieben.  Dies gilt nicht für die Position des Kreisvorsitzenden oder Kreisschatzmeister, es gilt § 18 Absatz (4) entsprechend.


§  18 ABWAHL DES KREISVORSTANDS


(1) Fünf Mitglieder des KV Berchtesgadener Land – Traunstein sind berechtigt die Abwahl des Kreisvorstandes oder einzelner Mitglieder des Kreisvorstandes zu beantragen.

(2)  Der Abwahlantrag ist mit schriftlicher Begründung beim Kreisvorstand zu stellen. Der Kreisvorstand hat innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Abwahlantrages, eine Kreismitgliederversammlung mit Kennzeichnung des Abwahlantrages und der schriftlichen Begründung einzuberufen. Die Abwahl kann nur erfolgen, wenn im ersten und einzigen Wahlgang ein neuer Bewerber die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.

(3) Der Abwahlantrag kann generell von den Antragstellern nur einmal im Amtsjahr des Kreisvorstandes gestellt werden.

(4) Bei Wegfall oder Rücktritt des Kreisvorsitzenden oder Kreisschatzmeister gilt § 20 Absatz (5) als entsprechend.


§ 19 ENDE DER AMTSZEIT UND ENTLASTUNG


(1) Die Amtszeit des Kreisvorstandes dauert 12 Monate, in besonderen Fällen kann auf Beschluss des Kreisvorstandes die Amtszeit um höchstens 3 Monate verlängert werden. Dieser Beschluss muss umgehend per Post oder E-Mail mit Begründung an alle Mitglieder versendet werden.

(2) Die Amtszeit endet mit Zusammentreten der Kreismitgliederversammlung, die die Entlastung für das Geschäftsjahr beschließt und in der die Neuwahlen des Kreisvorstandes stattfinden. Am Ende seiner Amtszeit ist der Kreisvorstand zur Rechenschaft verpflichtet. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Kreisvorstandes hat für seinen Aufgabenbereich einen Bericht in Textform vorzulegen, welcher schriftlich zu Protokoll gegeben werden muss.


§ 20 ZUSAMMENSETZUNG DES KREISVORSTAND


(1) Der Kreisvorstand besteht mindestens aus einem Kreisvorsitzenden, drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden und einem Kreisschatzmeister. Über weitere Stellvertreter, Beisitzer und deren Aufgabenbereiche entscheidet die Kreismitgliederversammlung.

(2) Der geschäftsführende Kreisvorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, den stellvertretenden Kreisvorsitzenden und dem Kreisschatzmeister.

(3) Kooptiert sind Ortsvorsitzende, Vorsitzende des Arbeitskreises sofern sie nicht in den Kreisvorstand gewählt wurden. Der Kreisvorstand kann für seine laufende Arbeit Mitglieder kooptieren. Der Kreisvorstand berichtet auf der kommenden Kreismitgliederversammlung über die Kooptierung, wobei eine Begründung erforderlich ist.

(4) Neben dem Kreisvorsitzenden gibt es ein FDP KV – Beauftragten. Er vertritt mit Einvernehmen des Kreisvorsitzenden den KV Berchtesgadener Land- Traunstein gegenüber dem FDP Kreisverband. Der FDP KV- Beauftragte wird aus der Mitte des Kreisvorstands im Sinne von § 4 Absatz (3) berufen.

(5) Ist ein Kreisvorstandsmitglied (mindestens für den Zeitraum von drei Monaten) an der Ausübung seiner Kreisvorstandsfunktion gehindert oder von seinem Amt zurückgetreten, so kann der Kreisvorstand durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit übergangsweise für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ein kommissarisches Kreisvorstandsmitglied als Vertreter bestellen. Während dieser Zeit nimmt das kommissarische Kreisvorstandsmitglied alle Rechte eines ordentlichen Kreisvorstandsmitgliedes wahr. Nach Ablauf der drei Monate muss das kommissarische Kreisvorstandsmitglied entweder durch eine Kreismitgliederversammlung bestätigt oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt werden.


§ 21 ARBEITSWEISE DES KREIVORSTANDES


(1) Der Kreisvorstand erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Wenn die Satzung nichts Anderes bestimmt, organsiert der Kreisvorstand seine Arbeitsweise selbst.

(2) Die Vertretung des Kreisverbandes bei politischen Willensäußerungen obliegt dem Kreisvorsitzenden: Der Kreisvorstand kann durch Beschluss diese Befugnis auf andere Mitglieder des Kreisvorstandes übertragen.

(3) Der Kreisvorsitzende und ein weiterer Vertreter für den erweiterten Bezirksvorstand vertritt den Kreisverband bei der erweiterten Bezirksvorstandssitzung. Für den Fall der Verhinderung des Kreisvorsitzenden und / oder dem Vertreter für den erweiterten Bezirksvorstand bestimmt der Kreisvorstand aus seiner Mitte einen Vertreter.

(4) Innerhalb von 60 Tage nach der regulären Neuwahl des Kreisvorstandes, kommt der Kreisvorstand zur konstituierenden Kreisvorstandssitzung zusammen. Hierbei wird der FDP KV-Beauftragter und Vertreter für den erweiterten Bezirksvorstand bestimmt, die Reinfolge für die Protokollanten festgelegt und die erste Planung für das Amtsjahr besprochen. Im Laufe des Geschäftsjahres tagt der Kreisvorstand mindestens vier Mal.

(5) Der KV Berchtesgadener Land – Traunstein wird durch je zwei Kreisvorstandsmitglieder gemeinsam gesetzlich vertreten. Über die Erteilung von Vollmachten an weitere Personen entscheidet der Kreisvorstand.

(6) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig sofern er schriftlich mit 7-tägiger Vorankündigung einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(7) Der Kreisvorsitzende leitet die Kreisvorstandssitzung.

(8) Der Kreisvorstand kann per Umlaufbeschluss für das laufende Tagesgeschäft Beschlüsse fassen. Es ist eine mindestens 24-Stunden-Frist einzuhalten, außer der Antragsteller gibt eine längere Frist im Antrag bekannt. Sofortige Gültigkeit erlangt der Antrag, wenn alle Kreisvorstandsmitglieder abgestimmt haben. Damit gilt die Frist als aufgehoben. Das Verfahren des Umlaufbeschlusses kann bei einer regulären Kreisvorstandssitzung nicht angewandt werden. § 21 Absatz (6) gilt entsprechend.

(9) Über die Kreisvorstandsitzung ist Protokoll zu führen.

(10) Alle Mitglieder im Kreisvorstand haben bei entsprechender Anfrage/Antrag eine Auskunfts- und Informationspflicht gegenüber allen Mitgliedern des KV Berchtesgadener Land – Traunstein, unter Berücksichtigung des Schutzes von personenbezogenen Daten.


§ 22 KREISSCHATZMEISTER


(1) Der Kreisschatzmeister ist verantwortlich für die sichere Belegung sowie für die ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen Kassenprüfer jederzeit Einblicke in die Unterlagen zu gewähren, soweit der Kassenprüfer dies für erforderlich hält.

(2) Der Kreisschatzmeister ist ein stellvertretender Kreisvorsitzender.

(3) Der Kreisschatzmeister ist im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand, berechtigt Mitgliedsbeiträge in besonderen Fällen zu stunden oder auszusetzen. Er ist verpflichtet in der nächsten Kreismitgliederversammlung darüber zu informieren und die Entscheidung zu begründen. Näheres ist in der Finanz- und Beitragsordnung geregelt.

(4) Der Kreisschatzmeister kann, ein begründetes Veto gegen Zahlungen des Kreisverbandes erwirken. Der Kreisvorstand muss innerhalb von 4 Wochen mit absoluter Mehrheit ein Beschluss fassen. Der Kreisschatzmeister hat dem Beschluss des Kreisvorstandes umgehend nachzukommen.


§ 23 ARBEITSKREISE


(1) Der Kreisvorstand kann die Einsetzung eines Arbeitskreises beschließen. Dieser muss sich entweder politisch- programmatischen Themen oder den innerverbandlichen Strukturen widmen.

(2) Mitglieder des Arbeitskreises können nur Mitglieder des Kreisverbandes werden. Der Arbeitskreis besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei ein Mitglied den Vorsitz innehat. Die Amtszeit des AK- Vorsitzenden beträgt höchstens 12 Monate.

(3) Die konstituierende Sitzung des Arbeitskreises leitet ein Mitglied des Kreisvorstandes.

(4) Der Arbeitskreissitzungen sind allen Mitgliedern zugänglich. Die schriftliche Einladung erfolgt per Post oder E-Mail sieben Tage vor der Sitzung.

(5) Der Arbeitskreis berät den Kreisvorstand bei der programmatischen Ausrichtung des Kreisverbandes. Der Arbeitskreis ist berechtig Anträge auf der Kreismitgliederversammlung zu stellen.

(6) Auf Beschluss des Kreisvorstandes oder der Kreismitgliederversammlung, kann der Arbeitskreis aufgelöst werden.

(7) Die öffentliche Vertretung des KV Berchtesgadener Land – Traunstein, obliegt allein dem Kreisvorstand.

(8) Nähere Regelungen trifft der Kreisvorstand.


VII. PRÜFUNGSAUSSCHUSS


§ 24 PRÜFUNGSAUSSCHUSS


(1) Der Prüfungsausschuss wird auf der Kreismitgliederversammlung mit relativer Mehrheit gewählt. Er besteht mindestens aus zwei Kassenprüfern.

(2) In den Prüfungsausschuss kann nur gewählt werden:

a) wer nicht Mitglied im Kreisvorstand ist;

b) wer nicht Ortsvorsitzender ist;

c) wer nicht Bezirks- oder Landesschatzmeister ist;

d) wer Mitglied bei den Jungen Liberalen ist.

(3) Die Kassenprüfer überführen den Jahresabschluss. Sie berichten der Kreismitgliederversammlung. Der Prüfungsbericht ist schriftlich zu Protokoll zu geben.

(4) Der Prüfungsbericht enthält den Zeitraum der Prüfung (Datum), die Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben, des Geschäftsjahres wie auch die Empfehlung über die Entlastung einzelner Kreisvorstandsmitglieder oder des gesamten Kreisvorstandes. Die letzte Prüfung vor den Vorstandswahlen muss innerhalb der letzten 14 Tage durchgeführt werden.

(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Prüfungsbericht immer einstimmig. Eine Entlastung des Kreisvorstandes ohne Empfehlung des Prüfungsausschusses ist nicht zulässig.

(6) Bei Verhinderung eines Kassenprüfers kann der Kreisvorstand einen Ersatz- Kassenprüfer bestellen. Er ist von der Kreismitgliederversammlung zu bestätigen.

(7) Mit Entlastung des Kreisvorstandes endet die Amtszeit des Prüfungsausschusses. Die Abwahl eines Kassenprüfers ist nicht zulässig. Der Kassenprüfer verliert sein Amt sofern er die Voraussetzung des §24 Absatz (2) nicht mehr erfüllt.


VIII. FINANZEN


§ 25 FINANZEN, BEITRÄGE


(1) Der KV Berchtesgadener Land – Traunstein deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Beitragsabführungen, Spenden, Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

(2) Der KV Berchtesgadener Land – Traunstein hat das Vermögen des Kreisverbandes unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten.

(3) Die Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen verpflichtet. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung des KV Berchtesgadener Land – Traunstein.

(4) Die Ausübung des Stimm- und Antragsrechts ruht bei Mitgliedern, die mit der Erfüllung ihrer Beitragspflicht nicht länger als zwei Monate im Rückstand sind. Sofort nach Begleichung der Beitragsschulden lebt das Stimm- und Antragsrecht wieder auf.

(5) Der Kreisverband ist verpflichtet, die Beiträge des Landes- und Bezirksverbandes entsprechend der übergeordneten Bestimmungen abzugeben.


IX. SCHLUSSBESTIMUNGEN


§ 26 SATZUNGSREGELUNG


(1) Die Änderung der Satzung, Finanz- und Beitragsordnung und Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Kreismitgliederversammlung.

(2) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied im Sinne von §13 Absatz (7). Abstimmungen können nur erfolgen, wenn der Antrag in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung enthalten ist. Es gilt §13 Absatz (3) und (5) entsprechend.

(3) Bestimmungen dieser Satzung gehen den Satzungsbestimmungen der Ortsverbände vor, sofern letztere Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung regeln.

(4) Die Satzung geht den Bestimmungen der Finanz-und Beitragsordnung und Geschäftsordnung immer vor.


§ 27 AUFLÖSUNG, AUFSPALTUNG


(1) Die Auflösung des KV Berchtesgadener Land – Traunstein kann nur auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des KV Berchtesgadener Land – Traunstein geht das Vermögen an die Thomas- Dehler- Stiftung, Orleansstraße 6, 81669 München über.

(3) Die Aufspaltung des KV Berchtesgadener Land – Traunstein kann nur auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(4) Die Kreismitgliederversammlung entscheidet vor der Aufspaltung, wie das Vermögen aufgeteilt wird. Es ist schriftlich zu Protokoll zu geben.


§ 28 INKRAFTTRETEN


(1) Die Satzung ist eine Neufassung vom 21. Januar 2022 und ersetzt die Satzung der ersten gründenden Kreismitgliederversammlung vom 10. Februar 2017, in Freilassing.

(2) In Fassung vom 15. Dezember 2022 durch die 12. Kreismitgliederversammlung in Traunstein beschlossen.